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Mietrichtlinien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

Der Vermieter vermietet das im Reservierungsantrag näher bezeichnete Fahrzeug der entsprechenden Kategorie. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mieter entsprechend der allgemeinen Geschäftsbedingungen das Fahrzeug übernommen hat.Fähr-, Mautgebühren und dergleichen sind Nebenkosten, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind und vom Mieter gesondert zu zahlen sind.

2. Fälligkeit des Mietzinses

Bei Reservierungsantrag ist eine Anzahlung von 20% des voraussichtlichen Mietendpreises zu zahlen. Der Restmietbetrag ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn fällig. Die nicht rechtzeitigen Zahlungen gelten als Rücktritt vom Mietvertrag. Bei Fahrzeugübernahme ist eine Kaution beim Vermieter in bar zu hinterlegen.

Wohnwagen 1000,- €                Wohnmobile 1000,- €

3. Leistungen des Vermieters

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Reservierungsantrag, bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Das Fahrzeug ist den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert.

  • Kfz-Haftpflicht  mit  unbegrenzter  Deckungssumme  (bei Personenschäden 7,5 Mill. € je Person)
  • Kfz-Vollkasko mit 1000,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall bei Reisemobilen
  • Kfz-Vollkasko mit 1000,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall bei Wohnwagen
  • KFZ-Teilkasko mit 500,- € SB je Schadenfall
  • Kosten für Ölverbrauch, Wartung und Verschleißreparaturen
  • Gasgrundausstattung  (Gasflasche)
  • gründliche Fahrzeugeinweisung

Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind Kraftstoffe und Betriebskosten, sowie die vom Mieter gewünschten und vorher zu vereinbarenden Zusatzausstattungen.

4. Übergabe des Fahrzeuges

Der Vermieter übergibt zum vereinbarten Zeitpunkt das bestellte Fahrzeug an den Mieter am Sitz des Vermieters. Hiervon abweichende Regelungen müssen gesondert vereinbart werden. Bei Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand des Fahrzeuges an.
Der Vermieter ist berechtigt, ein von dem bestellten Fahrzeug abweichendes, etwa gleichwertiges Fahrzeug innerhalb von drei Tagen zu stellen, wenn das bestellte Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Sollten dadurch erhöhte Nebenkosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.

5. Reparaturen

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und für seine Erhaltung Sorge zu tragen.
Notwendige Servicearbeiten bzw. vorgeschriebene Pflege- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug, verpflichtet sich der Mieter während seiner Mietzeit ausführen zu lassen. Eine Erstattung der dadurch bedingten Ausfallzeiten ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der fälligen Wartungsdienste gemäß dem Kundendienstheft, die von einer autorisierten Werkstatt durchgeführt werden müssen, verfällt die an den Vermieter gezahlte Kaution, sofern die Fahrtstrecke des Mieters mehr als 3.000 km beträgt.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und die Funktion seiner Einrichtung zu gewährleisten, dürfen bis zur Höhe von 100,- € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Ansonsten ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Reifenschäden (sofern nicht durch fehlerhaftes Reifenmaterial bedingt) und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters, ebenso solche Schäden, die auf unsachgemäße und unpflegliche Handhabung zurückzuführen sind.

6. Unfall

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Unfällen und sonstigen Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung des Fahrzeuges in Frage stellen, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

7. Nutzung

Die Vermietung erfolgt zu Reise- und Wohnzwecken. Eine Weitervermietung oder Verleihung ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag angegebenen Personen gelenkt werden, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Das Fahrzeug darf nur in Europa benutzt werden. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Auf dem Reservierungsantrag ist das Reiseziel des Mieters anzugeben.
Bei Fahrten in Länder mit mangelhafter Ersatzteilversorgung für den entsprechenden Fahrzeugtyp ist eine Erstattung der dadurch ggf. bedingten Ausfallzeiten ausgeschlossen.
Die Mitnahme von Tieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Bei Zuwiderhandlung verfällt die geleistete Kaution und es wird eine zusätzliche Reinigungspauschale nach Aufwand erhoben.

8. Haftung

  • Vermieter: Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für die durch Versicherungen nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit zulässig, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters sind ausgeschlossen.
  • Mieter: Der Mieter haftet für alle den Vermieter entstehenden Schäden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Bei Unfallschäden beschränkt sich seine maximale Haftung auf den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung je Schadensfall. Er haftet jedoch unbeschränkt, sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Auch bei Unfallflucht haftet der Mieter unbeschränkt. Er haftet weiterhin für alle Schäden bei Verstoß gegen § 7 dieser Geschäftsbedingungen.

9. Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug termingerecht am Sitz des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter von mehr als 30 Minuten wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe des zweifachen Mietpreises je Verspätungstag fällig, zuzüglich anfallenden Mietausfalls, mindestens 25 % des Tagesmietpreises.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt, soweit keine Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Vermieters besteht. Mängel am Fahrzeug können noch bis zu 72 Stunden nach Rückgabe angezeigt werden. Bei Beschädigung der Inneneinrichtung bzw. dem Fehlen von Ausrüstungsgegenständen werden die Instandsetzungs- bzw. Beschaffungskosten berechnet.
Das Fahrzeug wird vollgetankt und gereinigt übergeben und ist vollgetankt und gereinigt zurück zu geben. Ist die Reinigung nicht oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungskosten zu zahlen.

Innenreinigung 129,90€,  WC-Reinigung 140,- €.

10. Rücktritt

Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Reservierungsantrag zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.

Die Rücktrittskosten betragen

  • bis zum 50. Tag vor Mietbeginn 25 %
  • vom 49. bis zum 30. Tag vor Mietbeginn 40 %
  • vom 29. bis zum 15. Tag vor Mietbeginn 60 %
  •  ab dem 14. Tag vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises.

Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter übernommen, wird der volle Reisepreis fällig. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

11. Mietvoraussetzungen / Mindestalter

Der Mieter muss im Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. eines Reisepasses sein. Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 21 Jahre. Führerscheinbesitz der Klasse III bzw. der Klasse B seit mindestens einem Jahr ist Voraussetzung.
Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5T der Führerschein der Klasse 3 bzw. Klasse C/C1 erforderlich ist. Sollten Sie im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein, halten Sie bitte zur Sicherheit Rücksprache, mit welcher Motorisierung und technisch zulässiger Gesamtmasse Ihr gebuchtes Fahrzeug ausgestattet ist.

12. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.


13. Schlussklausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder ganz unwirksam sind oder durch Änderungen des Gesetzes oder der Rechtssprechung unwirksam werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die der Unwirksamen dem Sinngehalt möglichst nahe kommt. Der Mieter versichert durch seine Unterschrift, dass er die vorstehenden Geschäftsbedingungen sorgsam gelesen hat und dass sie ihm erläutert worden sind.